Krankenkassen
Wir behandeln in unserer Praxis Patienten aller gesetzlicher Krankenversicherungen sowie aller privater Krankenversicherungen.
Kosten / Preise
Gesetzliche Krankenversicherung:
Als in Deutschland gesetzlich versicherter Patient haben Sie nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen (Sozialgesetzbuch V) einen Anspruch auf "ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche" Leistungen.
Diese zahnärztlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen werden nach dem "bundeseinheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen" (BEMA) direkt mit der jeweiligen Krankenkasse abgerechnet.
Die Berechnungsgrundlage für zahntechnische Leistungen ist das "Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis" (BEL).
Selbstverständlich können Sie als gesetzlich versicherter Patient auch zahnärztliche Leistungen, welche über das "ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche" Mass der gesetzlichen Krankenversicherungen hinausgehen in Anspruch nehmen. Da diese Leistungen nicht im BEMA enthalten sind, werden sie nach der geltenden "Gebührenordnung für Zahnärzte" (GOZ) privat berechnet. Eine genaue Kostenaufklärung erfolgt in diesem Fall vor der Behandlung.
Private Krankenversicherung:
Die Abrechnungsgrundlage bei privat krankenversicherten Patienten ist die gültige "Gebührenordnung für Zahnärzte" (GOZ) sowie die "Gebührenordnung für Ärzte" (GOÄ).
Je nach Zeitaufwand, besonderer Schwierigkeit und/oder weiteren besonderen Umständen einer Behandlung können mit schriftlicher Begründung Kosten bis zum 3,5fachen Gebührensatz berechnet werden. Sollten über den 3,5fachen Satz hinaus Kosten entstehen, werden Sie darüber selbstverständlich vorher detailliert aufgeklärt.
Die Berechnungsgrundlage für zahntechnische Leistungen ist das "Bundeseinheitliche Bennenungsverzeichnis" (BEB).
Zu beachten sind die zwei voneinander unabhängigen Rechtsbeziehungen einmal zwischen Patient und Zahnarzt und einmal zwischen Patient und privater Krankenversicherung/Beihilfestelle.
In der Rechtsbeziehung zwischen Patient und Zahnarzt gelten für die Honorargestaltung ausnahmslos die "Gebührenordnung für Zahnärzte" (GOZ) sowie die "Gebührenordnung für Ärzte" (GOÄ).
In der Rechtsbeziehung zwischen Patient und privater Krankenversicherung/Beihilfestelle gelten neben den Gebührenordnungen jedoch zusätzlich Bestimmungen des Versicherungsvertrages, tarifvertragliche Regelungen, Beihilferichtlinien und auch eigene Auffassungen der privaten Krankenversicherungen/Beihilfestellen zur Auslegung der Gebührenordnungen. Dadurch kann es von Seiten der kostenerstattenden Stellen zu abweichenden Interpretationen, Forderungen und Aussagen bezüglich der Bearbeitung der Liquidation kommen.
Die Berechnungsfähigkeit und die Erstattungsfähigkeit sind zwei rechtlich streng getrennte Vorgänge. Daher kann und darf der Zahnarzt seine Abrechnung nicht nach den Vorstellungen der kostenerstattenden Stellen anfertigen und hat keinen Einfluss auf die Erstattung der aufgeführten Honorare und Gebührenpositionen durch private Krankenversicherer/Beihilfestellen.
Heil- und Kostenpläne
Vor dem Beginn einer Behandlung erhalten Sie selbstverständlich einen ausführlichen Kostenvoranschlag.
Finanzierung
Gerne bieten wir Ihnen eine individuelle Finanzierung / Ratenzahlung für Ihre Behandlung an. Bitte sprechen Sie uns zu diesem Thema an.
Terminmanagement
Um unangenehme Wartezeiten für Sie als Patienten zu vermeiden, ist unsere Praxis eine reine Bestellpraxis. Das heißt, dass wir die Zeit für Sie und Ihre geplante Behandlung reservieren. Falls Sie einmal einen Termin nicht wahrnehmen können, geben Sie uns daher bitte unbedingt rechtzeitig vorher (mindestens 24 Stunden) Bescheid, damit wir den Termin neu vergeben können.
Bitte beachten Sie, dass wir bei nicht rechtzeitig abgesagten Terminen laut dem BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) berechtigt sind, Ihnen die reservierte Zeit in Rechnung zu stellen.